Gemäß § 556 Abs. 3 BGB ist der Vermieter verpflichtet eine Abrechnung der Betriebskosten aufzustellen und dem Mieter mitzuteilen. Die Frist für die Geltendmachung von Nachzahlungsansprüchen gegenüber dem Mieter beträgt 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums. Endet der Abrechnungszeitraum beispielsweise am 31. Dezember 2018 so muss dem Mieter spätestens mit Ablauf des Dezember des Folgejahres die Betriebskostenabrechnung zugestellt werden. Versäumt der Vermieter schuldhaft diese Frist, kann dieser keine Nachzahlungsansprüche mehr geltend machen. Selbiges gilt für den Mieter: Dieser hat bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung die Möglichkeit Einwendungen zur Betriebskostenabrechnung geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist sind Einwendungen nicht mehr möglich, § 556 Abs. 3 BGB.