Alleineigentum ist abzugrenzen vom Miteigentum, Gesamthandseigentum und ggf. Sondereigentum (nach WEG).
Alleineigentümer ist, wer als einziger hinsichtlich eines Grundstücks als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist. Dieser hat die alleinige Verfügungsmacht über das Grundstück und darf alle hieraus erwachsenden Rechte alleine geltend machen.
Besteht Miteigentum an einer Immobilie, so sind in der Regel mehrere Personen im Grundbuch eingetragen, welche anteilig Eigentum am betreffenden Grundstück haben. Im Falle von Gesamthandseigentum, steht jedem innerhalb einer Gemeinschaft das volle Eigentum zu, dar hierüber aber nur mit Zustimmung aller Verfügen. Das Eigentum ist "gesamthänderisch gebunden"). Diese Konstellation kommt stets dann vor, wenn das Grundstück im Eigentum einer Gemeinschaft (z.B. Erbengemeinschaft steht).
Besteht Eigentum an einer Wohnung im Sinne des WEG (Wohnungseigentumsgesetz), so hat der Eigentümer sog. "Sondereigentum". Dieses Eigentumsrecht ist dem Eigentum weitestgehend gleichgestellt. Weitere Rechte und Pflichten um das Sondereigentum ergeben sich aus dem WEG.