Unter einer Auflassung versteht man eine dingliche Einigung über den Eigentumsübergang an einem Grundstück. Die Auflassung und anschließende Eintragung ins Grundbuch ist demnach erforderlich um das Eigentum an der Immobilie auf den Käufer zu übertragen. Die Einigung über den Eigentumsübergang muss gemäß § 925 Abs. 1 BGB vor der zuständigen Stelle (z.B. Notar) erfolgen.