Miete am Grundstück oder durch bestimmungsgemäßen Gebrauch am Gebäude und sonstige Anlagen anfallen. Hierunter zählen alle Kosten für die sonstige Bewirtung des Gebäudes und der zugehörigen Anlagen. Meist sind dies Wasser- und Heizkosten, Grundsteuer, Hausmeisterservice etc.. Grundsätzlich sind die Betriebskosten (Nebenkosten) vom Eigentümer selbst zu tragen, es kann jedoch gemäß § 556 Abs. 1 BGB vereinbart werden, dass der Mieter die Betriebskosten trägt. Es können jedoch nicht alle Betriebskosten auf den Vermieter umgelegt werden. Das Gesetz kennt hier genau 17 Fälle umlagefähiger Betriebskosten. Hierunter zählen gemäß § 2 BetrKV: Grundsteuer, Abwassergebühr, sämtliche Kosten für Heizung und Warmwasser, Aufzug, Straßenreinigung und Müllabfuhr, Gebäudereinigung und Ungezieferbeseitigung, Gartenpflege, Beleuchtungskosten, Sach- und Haftpflichtversicherungen, Hausmeisterkosten, Fernsehen, Antenne oder Kabelanschluss, Waschraum.
Nicht umlagefähige Betriebskosten sind: Instandhaltung und -setzung, Verwaltungsarbeit.