Eigenbedarfskündigung

Der Vermieter hat im Gegensatz zum Mieter nur eine erschwerte Möglichkeit sich vom Mietvertrag zu lösen. Neben der außerordentlichen fristlosen Kündigung, welche nur bei einer erheblichen Pflichtverletzung des Mieters aus dem Mietverhältnis Anwendung findet, müssen für eine ordentliche Kündigung durch den Vermieter ein berechtigtes Interesse für diesen an der Beendigung des Mietverhältnisses vorliegen, § 573 Abs. 1 BGB. Ein berechtigtes Interesse liegen insbesondere dann vor, wenn der Vermieter die Räume der Mietsache als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt (Sog. "Eigenbedarf"). Um ein solches Interesse geltend zu machen müssen jedoch einige Voraussetzungen erfüllt sein.<br>
Zunächst müssen die Gründe für das Interesse an Eigenbedarf glaubhaft im Kündigungsschreiben geltend gemacht werden, § 573 Abs. 3 Satz 1 BGB. D.h. die Person für die der Eigenbedarf angemeldet wird muss neben den genauen Gründen genannt werden. Grundsätzlich gilt: Ein Rechtsmissbräuchliches Verhalten schließt ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 573 Abs. 1 BGB aus. Weiß der Vermieter beispielsweise schon bei Abschluss des Mietvertrages, dass er die Wohnung ab einem bestimmten Zeitpunkt selbst benötigt und die Zwischenzeit mit einem Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit decken möchte, schließt dies ein berechtigtes Interesse aus. Gleiches gilt, wenn der Vermieter einen Vorwand für den Eigenbedarfsfall sucht, um die Wohnung bspw. später zu veräußern. Die Kündigung muss in Schriftform erfolgen, also eigenhändig vom Vermieter unterschrieben sein. Kündigt der Vermieter aus Eigenbedarf hat der Mieter ein Widerspruchsrecht gegen die Kündigung, § 574 Abs. 1 BGB.

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