Die Höhe der zu entrichtenden Miete ergibt sich aus den Regelungen im Mietvertrag. Wann die Mietzahlung fällig, ist ergibt sich aus § 556b Abs. 1 BGB. Demnach ist die Miete spätestens bis zum dritten Werktag zu Beginn des Zeitabschnittes zu entrichten, nach dem sie bemessen ist. I.d.R. wird die Miete monatlich entrichtet und ist somit spätestens am 3. Werktag nach Monatsbeginn fällig. Samstage und Sonntage zählen nicht als Werktage. Fällt der 1. des Monats also auf einen Samstag, ist der dritte Werktag erst der 5. des Monats. Eine längere Fälligkeitsfrist kann durch Vertrag vereinbart werden, hingegen ist eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam, § 556b Abs. 2 BGB. Eine kürzere Fälligkeitsfrist kann daher grundsätzlich nicht wirksam vereinbart werden.