Bei einer erheblichen Pflichtverletzung des Mieters aus dem Mietverhältnis, ist der Vermieter berechtigt (sofern ein wichtiger Grund vorliegt) das Mietverhältnis fristlos zu kündigen. Wann ein solcher wichtiger Grund vorliegt ist in § 543 BGB geregelt. So müssen die Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zu Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Insbesondere zählen hierzu: Vernachlässigung der Mietsache durch den Mieter sodass die Rechte des Vermieters verletzt werden (Bsp. bei vertraglich nicht erlaubter Untervermietung), Mietverzug durch den Mieter. Sofern der Mieter auf 2 aufeinanderfolgende Termine mit einem (mindestens) nicht unerheblichen Teil der Miete (Mehr als 1 Monatsmiete, § 569 Abs. 3 Nr. 1 BGB) oder der Mieter in einem Zeitraum von mehr als 2 Terminen mit der Mietzahlung i.H.v. von mindestens 2 Monatsmieten in Verzug ist, liegt ein wichtiger Grund vor. Die Gründe für die fristlose Kündigung müssen im Kündigungsschreiben genannt werden. Die Kündigung bedarf grundsätzlich der Schriftform, § 568 Abs. 1 BGB.