Wird die Wohnung oder das Haus aus dem Mietverhältnis, während dessen bestehen an einen neuen Eigentümer weiterveräußert, so tritt der neue Eigentümer in die Rechte und Pflichten des bisherigen Vermieters ein. Demnach entstehen für den neuen Eigentümer die selben Mietvertraglichen Pflichten wie für den bisherigen Vermieter, § 556 Abs. 1 BGB. Ein neuer Mietvertrag muss demnach nicht geschlossen werden, es wird insofern von einer Vertragsübernhahme gesprochen, d.h. der ursprüngliche Mietvertrag wird mit dem neuen Eigentümer anstelle des bisherigen Vermieters fortgesetzt. Sofern der neue Erwerber die Mietvertraglichen Pflichten jedoch nicht erfüllt, so hat der bisherige Vermieter wie ein Bürge für die Pflichtverletzungen aus dem Mietverhältnis zu haften, § 566 Abs. 2 BGB. Sofern der Mieter nicht über den Eigentümerwechsel informiert wird, kann dieser nach dem Rechtsgedanken der §§ 412, 407 BGB weiterhin befreiend an den Alt-Eigentümer den Mietzins leisten.