Sondereigentum

Das Gegenstück zum Sondereigentum ist das Gemeinschaftseigentum. Relevant wird diese Differenzierung bei den aufkommenden Eigentumsfragen bei Mehrfamilienhäusern mit mehreren verschiedenen Wohnungseigentümern. Das Gemeinschaftseigentum gehört der Eigentümergemeinschaft gemeinschaftlich, während das Sondereigentum nur der jeweilig einzelnen Person gehört. Wem eine bestimmte Sache rechtlich als Eigentümer zuzuordnen ist ist insbesondere bei Haftungsfragen aufgrund Beschädigung etc. relevant. Muss die Eigentümergemeinschaft gemeinsam dafür aufkommen? Was zum Gemeinschaftseigentum gehört lässt sich in der Regel, sofern keine ausdrückliche Vereinbarung besteht, nach der Art der Nutzung bestimmen. Wird die Sache gemeinschaftlich genutzt (Bsp.: Dach, Außenwände, Fahrstuhl, Treppenhaus) so steht diese im Gemeinschaftseigentum. Wird die Sache alleinig vom Wohnungseigentümer genutzt (Bsp.: Nichttragende Innenwände der Wohnung) so ist sie dem Sondereigentum zuzuordnen.

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