Zweitwohnungssteuer

Die Zweitwohnungssteuer stellt eine kommunale Verbrauchs- und Aufwandssteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a des Grundgesetzes dar. Hiernach sind die Gemeinden befugt solche Steuern zu erheben. Vor allem Pendlerstädte wie große Universitätsstädte (München, Hamburg etc.) machen Gebrauch von einer solchen Zweitwohnungssteuer. Grund hierfür ist, dass die Gemeinden im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs nur Gelder für Einwohner mit Hauptwohnsitz zugesagt bekommen. Jedoch verursachen nur selten bewohnte Zweitwohnsitze auch kosten für die Kommunen. Ebenfalls ist für die Gemeinden Ziel einer solchen Steuer eine für den Einwohner günstigere Ummeldung als Hauptwohnsitz zu veranlassen.

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