BGH: Kosten für Schönheitsreparaturen müssen aufgeteilt werden
Nach einem neuen Urteil des BGH vom 08.07.2020 kann der Mieter, der in eine unrenovierte Wohnung eingezogen ist, vom Vermieter die Ausführung von Schönheitsreparaturen verlangen - allerdings nur unter Kostenbeteiligung. Grundsätzlich ist es die Pflicht des Vermieters die Mietsache Instandzuhalten. Zieht der Mieter in eine unrenovierte Wohnung ein und fordert die Renovierung, so besteht danach jedoch nicht mehr der Zustand der bei Mietbeginn bestünde, sodass der Mieter bessergestellt wäre. Der BGH leitet daher eine Pflicht zur Kostenbeteiligung aus § 242 BGB her.